Im Rahmen des Konjunktur-Pakets wurde die Zahlung eines einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300,00 Euro pro Kind beschlossen. Der Kinderbonus wird an Elternteile, die im Jahr 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben, in zwei Raten ausgezahlt (200,00 Euro im September und 100,00 Euro im Oktober 2020).

Bei getrennt lebenden Eltern ist zu beachten, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Unterhaltszahlung abziehen kann. Das gilt ggf. anteilig auch für sogenannte Mangelfälle, also Unterhaltszahlungen, die unter dem Mindestunterhalt liegen. Konkrete Berechnungsbeispiele sind auf der Internetseite des VAMV Bundesverbandes zu finden:

Auch bei bestehenden Unterhaltsschulden kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil den hälftigen Kinderbonus in den Monaten September und Oktober 2020 von seiner Unterhaltszahlung abziehen. Ebenso kann der Kinderbonus grundsätzlich mit bestehenden Unterhaltsrückständen verrechnet werden.

Wurde eine Beistandschaft eingerichtet, so sind die Jugendämter jedoch angehalten daraufhin zu wirken, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil die Zahlung im Haushalt der Kinder belässt und auf eine Verrechnung mit ausstehenden Unterhaltsansprüchen verzichtet. Grundlage hierfür ist eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF). Nach dieser Stellungnahme widerspricht eine automatisierte Verrechnung des Kinderbonus mit bestehenden Unterhaltsrückständen bzw. Unterhaltsvorschussschulden, dem Auftrag des Jugendamtes. Dieser liegt in der gesetzlichen Vertretung der Interessen des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. (Quelle und zusätzliche FAQs: https://www.dijuf.de/coronavirus-faq.html#bonusFAQ1).

Weitere Informationen zum Thema Kinderbonus finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.