Was ist bei der Umgangsregelung zu beachten?

Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Aus diesem Recht des Kindes resultieren die Pflicht und das Recht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Der Umgang kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Bei Fragen oder Konflikten mit dem Umgang können sich Eltern an das Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen und z. B. an den VAMV wenden und sich dort beraten lassen. Sind sich die Eltern einig, können sie den Umgang so regeln, wie sie es für richtig halten.

Keine Umgangsregelung passt zu jedem Kind und zu jeder Familie. Säuglinge haben andere Bedürfnisse als Kleinkinder, diese wiederum andere als ältere Kinder oder Jugendliche. Regelungen müssen also nach einer gewissen Zeit angepasst oder verändert werden.

Folgende Aspekte sollten berücksichtigt werden:

  • die Entwicklungsbedürfnisse und das Alter des Kindes
  • die Bindungen des Kindes
  • die Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer engen Beziehung zu beiden Elternteilen
  • ein zuverlässiger und berechenbarer Zeitplan
  • das Temperament des Kindes und seine Fähigkeit, Veränderungen zu verkraften
  • die berufliche Inanspruchnahme der Eltern
  • die Notwendigkeit, den Plan regelmäßig zu prüfen, Alarmsignale zu registrieren und die Vereinbarung eventuell zu modifizieren.

(Quelle: Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V., Deutscher Kinderschutzbund, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. – Hrsg.: „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung – Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können“ Berlin , 2015)

mehr zum Thema Wechselmodell

Feiertage

Nach den Grundsätzen der gängigen Rechtsprechung verbringen Kinder den ersten Feiertag (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) beim betreuenden Elternteil. Am zweiten Feiertag ist ein zusätzlicher Termin beim Umgangsberechtigten üblich. Diese Feiertagsregelung ist in vielen Fällen aber unpraktisch. Manchmal ist es sinnvoller, die Doppelfeiertage ganz bei einem Elternteil zu verbringen und das in einem jährlichen Wechsel. Festtage wie Geburtstag und Kommunion/Konfirmation feiern Kinder in der Regel beim betreuenden Elternteil.

Ferien

Ferien sind für das Kind genauso wie für die Eltern Zeiten, in denen ein besonders intensives Zusammensein möglich ist. Ist ein Kind noch klein, ist darauf zu achten, wie lange es eine Trennung von der Hauptbezugsperson verkraftet. Bei älteren Kindern ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Ferien gerne mit Gleichaltrigen verbringen.

Bei der Planung sind die schulischen Belange, die Öffnungszeiten und Ferienregelungen von Betreuungseinrichtungen sowie die betrieblichen Belange der Eltern zu berücksichtigen.

Übergabe

Grundsätzlich sind das Abholen und das Zurückbringen des Kindes Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Wohnt dieser in größerer Entfernung vom Wohnort des Kindes, kann es Pflicht des betreuenden Elternteils sein, einen Teil dieser Aufgabe mit zu übernehmen. Die Übergabe selbst sollte möglichst ruhig verlaufen. Konflikte der Eltern sollten zu einem späteren Zeitpunkt und nicht in Anwesenheit der Kinder ausgetragen werden. Falls dies nicht gelingt, sollte ein neutraler Ort bzw. eine neutrale Person für die Übergabe ausgewählt werden.

Was passiert, wenn ich den Umgang aussetze?

Das Gericht kann nach neuem Recht (FamFG) Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen, um Umgangsregelungen durchzusetzen. Ordnungsmittel dienen nicht nur dazu, auf den Willen des/der Verpflichteten einzuwirken, sondern haben auch Sanktionscharakter. Es empfiehlt sich daher, dem Gericht schon frühzeitig nachvollziehbare Gründe darzulegen, warum der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil in einer bestimmten Weise durchgeführt, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden sollte. Das Wohl des Kindes muss dabei nachvollziehbar im Vordergrund stehen.

Treten Umstände ein, die die Durchführung des Umgangstermins unmöglich machen – das Kind ist z. B. krank – sollten betreuende Eltern sich diese Umstände für das Gericht nachvollziehbar bestätigen lassen, im Krankheitsfall beispielsweise durch ein ärztliches Attest.

Beruft sich der betreuende Elternteil auf den Willen des Kindes als Ursache dafür, dass der Umgang nicht stattfinden konnte, wird das Gericht erwarten, dass Sie im Einzelnen darlegen, was Sie unternommen haben, damit das Kind dem Umgang positiv gegenübersteht.

Wenn das Kind in einer anderen Stadt lebt

Bundesweites Besuchsprogramm für getrennt lebende Mütter und Väter „Mein Papa kommt“

Wenn das eigene Kind nach der Trennung weit entfernt wohnt, ist es nicht immer einfach, einen engen Kontakt beizubehalten. Viele Kinder in Deutschland leben nach der Scheidung oder Trennung der Eltern oft hunderte Kilometer von einem Elternteil entfernt. Längst nicht jeder Vater oder jede Mutter kann sich die Kosten leisten, die mit der räumlichen Distanz verbunden sind. Bei Entfernungen von über 200 km (einfache Fahrt) ist morgens hin und abends zurück keine Lösung für einen qualitätsvollen Umgang und eine langfristige Bindung. Oft verfügen die pendelnden Eltern auch nicht über ein Netzwerk von Familie und Freunden am Wohnort des Kindes.

Das Sozialunternehmen Flechtwerk 2+1 gGmbH mit Sitz in München ist Träger des Besuchsprogramms und bietet folgendes an:

  • Übernachtungen bei ehrenamtlichen Gastgeber*innen am Wohnort des Kindes.
  • In Kinderzimmern auf Zeit können Eltern am Wochenende in freistehenden Räumen eines örtlichen Kindergartens oder bei privaten Gastgeber*innen mit ihrem Kind spielen, toben und kuscheln.
  • Coaching im Rahmen einer individuellen pädagogischen Elternbegleitung nach der Trennung unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfe der weiten Anreise zum Kind.

Alle Infos unter https://www.mein-papa-kommt.info/


 Linktipps

zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Beratungshilfegesetz

Prozesskostenbeihilfe

Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

zu Begleitetem Umgang:

Dachverband begleiteter Umgang Berlin e.V. – Zusammenschluss von Trägern der freien Jugendhilfe