Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu?
Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Zwischen 18 und 21 Jahren sind Kinder den Minderjährigen gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Maßgebend ist die Düsseldorfer Tabelle. Nach dem Halbteilungsgrundsatz wird das hälftige Kindergeld vom Barunterhalt abgezogen.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
Zusätzlich zum Unterhalt hat das Kind Anspruch auf Sonder- und Mehrbedarf. Der andere Elternteil muss sich an Kosten für Operationen, Kommunion/Konfirmation, Klassenfahrten und Kita-Beträgen beteiligen.
Unterhaltsvorschuss
Ihr Kind hat bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt oder
- der Unterhalt unter dem Mindestunterhalt liegt.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterhalt. Nach Abzug des zu zahlenden Kindergeldes können Kinder
- unter sechs Jahren 230 Euro pro Monat und
- unter 12 Jahren 301 Euro pro Monat erhalten
- Kinder bis 18 Jahren 395 Euro pro Monat erhalten.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn
- der betreuende Elternteil bereits verheiratet ist oder neu heiratet
- der betreuende Elternteil mit dem zahlungspflichtigen Elternteil zusammen lebt
- Kinder ab 12 Jahren auf SGB II-Leistungen angewiesen sind
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Vorausleistung, das heißt, der zahlungspflichtige Elternteil ist von seiner Zahlungspflicht nicht befreit und muss den Vorschuss zurückzahlen. Unterhaltsvorschuss wird bei der Unterhaltsvorschussstelle des zuständigen Jugendamts am Wohnort des Kindes beantragt.
Wie setze ich den Anspruch des Kindes auf Unterhalt durch?
Das Jugendamt bietet kostenfreie Unterstützung und Vertretung in unterhaltsrechtlichen Fragen an. Um unterhaltsrechtliche Ansprüche durchzusetzen, können Sie hier eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten lassen. Kraft seiner amtlichen Zuständigkeit und seiner erweiterten Handlungsspielräume kann sich das Jugendamt auch über Behörden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten verschaffen.
Es ist auch möglich, Unterhaltsansprüche anwaltlich durchzusetzen. In dem Fall ist das Kind der Antragsteller und hat daher Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Wie viel Betreuungsunterhalt steht mir wann zu?
Verheiratete und nicht verheiratete betreuende Mütter und Väter haben bis zum 3. Lebensjahr ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn wegen Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann – Voraussetzung ist die Bedürftigkeit (§1615 1 BGB). Darüber hinaus muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein.
Über das dritte Lebensjahr hinaus ist dies nur bei einem besonderen Betreuungsbedarf des Kindes möglich. Bei Eheleuten kann sich eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs ergeben, wenn die Aufgaben in der Ehe langfristig so verteilt waren, dass ein*e Partner*in die Kinder betreut und auf dieses Arrangement vertraut hat.
Bei verheirateten Eltern hat die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens der/s Unterhaltspflichtigen (nach Vorabzug des Kindesunterhalts), vorausgesetzt die unterhaltsberechtigte Person hat kein Einkommen. Ist die unterhaltsberechtigte Person erwerbstätig, wird ihr Einkommen teilweise angerechnet. Ist dieses Einkommen geringer als das der unterhaltspflichtigen Person, so besteht ein Unterhaltsanspruch auf 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen.
Wer bekommt nach welcher Rangfolge Unterhalt?
Hat eine unterhaltspflichtige Person mehrere Unterhaltsverpflichtungen, aber nicht genügend Einkommen, werden die Ansprüche der Berechtigten nach der folgenden Rangfolge bedient:
- minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 in allgemeiner Schulausbildung, die noch im Haushalt der Eltern leben
- Elternteile, die Kinder betreuen und aufgrund dessen unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären; auch Ehepartner*innen bei Ehen von langer Dauer stehen im zweiten Rang
- alle anderen Ehepartner*innen
- Kinder, die nicht im ersten Rang stehen, z.B. studierende Kinder
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Eltern
- weitere Verwandte in aufsteigender Linie