Geld
von Elisabeth Küppers, Geschäftsführerin VAMV Berlin e.V.

 

Entscheiden sich beide Eltern für die Betreuung ihres Kindes im Wechselmodell, sollten sie sich über eine einvernehmliche finanzielle Regelung verständigen. Leider fehlt es an eindeutigen gesetzlichen Vorgaben. Es ist nicht so, dass sich im Wechselmodell eine Unterhaltsverpflichtung völlig aufhebt. Im Wechselmodell ergibt sich bei einem unterschiedlichen Elterneinkommen eine unterschiedliche Beteiligung am (Bar-)Unterhalt.

Eine Beispielrechnung zum Unterhalt

Der BGH (11.01.2017 – XII ZB 565/15) hält im Wechselmodell, welches er als nahezu paritätische Betreuung des Kindes durch beide Elternteile definiert, beide Eltern für barunterhaltspflichtig. Das heißt: Was dem Kind an Unterhalt zusteht, leitet sich aus dem Einkommen der beiden Elternteile ab. Konkret: Das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern dient als Grundlage für die Berechnung des Bedarfs des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle. Hiervon wird das Kindergeld abgezogen. Prozentual nach dem Einkommen der Eltern muss der verbliebene Bedarf dann gedeckt beziehungsweise gegenseitig ausgeglichen werden. Der besser verdienende Elternteil muss danach in größerem Umfang zum Unterhalt des Kindes beitragen als der finanziell schwächere Elternteil. Um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, hat jeder Elternteil einen Selbstbehalt von 1.400 Euro.

Es gibt verschiedene Methoden, in welcher Reihenfolge das Kindergeld oder auch der Selbstbehalt abgezogen werden, mit recht unterschiedlichen Ergebnissen. Eine Möglichkeit ist es, ein sogenanntes Kinderkonto einzurichten, auf das die Eltern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit monatlich eine bestimmte Summe einzahlen. Nach gemeinsamer Absprache können von diesem Konto regelmäßige beziehungsweise größere Ausgaben für das Kind bestritten werden.

Dieses Rechenmodell berücksichtigt jedoch nicht mögliche berufliche Nachteile eines Elternteils, die wegen der Betreuung der Kinder vor der Trennung entstanden sind. Die Folgen dieser meist einvernehmlichen Rollenverteilung sollten auch nach der Trennung Thema bei der Unterhaltsvereinbarung sein, wie

  • schlechtere Erwerbs-/Einkommenschancen
  • geringere Rentenerwartung und
  • ein höheres Armutsrisiko.

Den Eltern wird oft empfohlen, sich im Wechselmodell gegenseitig von Unterhaltsansprüchen freizustellen. Dies empfiehlt sich jedoch nur in Fällen, in denen Eltern gleich viel Einkommen haben.

Das Wechselmodell ist teurer

Die Trennung macht das Leben der Familie grundsätzlich teurer, da die Familienmitglieder nicht mehr zusammen wirtschaften können. Es ist durchaus zumutbar, dass, wenn ein Kind nur alle zwei Wochen den anderen Elternteil besucht, nicht alles doppelt angeschafft werden muss. Mit Zunahme der Zeitspannen, in denen das Kind in zwei Haushalten betreut wird, steigt jedoch die Notwendigkeit, dem Kind auch in beiden Haushalten all das zu bieten, was ein Kind regelmäßig braucht – und das bedeutet doppelte Anschaffungen. Von daher sollten diese Ausgaben bei der Absprache über die Verteilung der Kosten berücksichtigt werden. Man spricht hier von sogenannten Wechselmehrkosten oder einem sogenannten Mehrbedarf, der mit in den oben beschriebenen Unterhaltsbedarf einfließen sollte. Der Wechselmehrbedarf umfasst auch die aufgrund des Wechselmodells zusätzlich anfallenden Wohn- und Fahrtkosten.

Fairness und Unterhalt

Das Wechselmodell stellt erhöhte Anforderungen an die Kooperationsfähigkeit der Eltern. Neben der tatsächlichen Ausgestaltung dieses Umgangsmodells tauchen Fragen auf, wie: Was kostet uns so ein Modell? Wie kommen wir zu einer fairen finanziellen Lösung? Woran orientieren wir uns?
Wenn sich Eltern über den Unterhalt nicht einig werden, muss man sich ernsthaft die Frage stellen, ob die Voraussetzungen für ein Wechselmodell überhaupt vorliegen. Sich auf das Wechselmodell einzulassen, ohne eine Verständigung über den Unterhalt zu erzielen, kann dazu führen, dass dies zu Lasten des ökonomisch schwächeren Elternteils erfolgt.

Wiedergabe der Äußerungen einer Mutter:

„In der Ehe haben wir uns dazu entschieden, dass ich die Betreuung unserer drei Kinder übernehme, da mein Mann viel mehr Geld verdient hat. Schon unmittelbar nach der Trennung war die Unterhaltsfrage immer ein großer Streitpunkt zwischen uns beiden, obwohl die Kinder bei mir gelebt haben. Aus diesem Grunde musste ich mit den Kindern das Haus verlassen und eine Wohnung suchen, da der von meinem Mann geforderte Mietanteil einen Großteil der Unterhaltszahlungen aufgefressen hat. Im Laufe der Zeit hat sich immer mehr ein sogenanntes Wechselmodell entwickelt. Das ist auch der Wunsch der Kinder und daran kann und möchte ich eigentlich nichts verändern. Sobald unser Sohn 18 Jahre alt war, hat mein geschiedener Mann die Unterhaltszahlungen für ihn komplett eingestellt. Hier kann ich gar nichts machen, weil mein Sohn nur selbst den Unterhalt einfordern kann und er sich und seinem Vater das nicht zumuten will. Bezüglich unserer 15-jährigen Zwillinge hat mir die Beistandschaft mitgeteilt, dass sie sich, weil wir das Wechselmodell praktizieren, nicht mehr um den Unterhalt kümmert beziehungsweise mir keiner mehr zusteht. (Anmerkung der Redaktion: Hier ist die Beistandschaft offenbar selbst nicht richtig informiert.) Davon werden sie den Vater in Kenntnis setzen. Auf Grund unserer langjährigen Auseinandersetzung über den Unterhalt befürchte ich jetzt, dass der Vater auch für die Zwillinge keinen, beziehungsweise deutlich weniger Unterhalt zahlt. Das hätte zur Folge, dass ich mir eine kleinere Wohnung suchen muss und das Wechselmodell aus finanziellen Gründen nicht mehr fortsetzen kann. Ich arbeite Vollzeit als Sekretärin und verdiene monatlich 1.800 Euro netto, der Vater verdient 4.000 Euro netto und lebt im eigenen Haus.“

Selbstverständlich haben beide Eltern im Wechselmodell die gleiche Erwerbsobliegenheit, um den Unterhalt ihres gemeinsamen Kindes zu sichern. Im Sinne von Fairness sollte jedoch den in der Familienphase ungleich verteilten Rollen bezüglich ihrer Erwerbs- und Familienarbeit und der daraus folgenden unterschiedlichen Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen werden. Meist sind es die Mütter, die wegen der gemeinsamen Kinder weniger gearbeitet und verdient haben, mit der Folge, dass ihre Erwerbschancen in der Zukunft schlechter aussehen.